Gesetzestext

 

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde aufgrund Art 2 Nr 6 des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl I 2016, 2222) mit Wirkung zum 15.10.16 eingefügt. Der hier geregelte Ausschluss der förmlichen Vernehmung des Kindes ist nicht neu, sondern befand sich bisher in § 163 III aF, wenngleich nun ausdr klargestellt ist, dass die Vernehmung eines Kindes weder als Zeuge noch als Beteiligter stattfindet.

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Regelung gilt in allen Kindschaftssachen iSv § 151; eine analoge Anwendung in anderen Verfahren, insb Gewaltschutz-, Unterhalts- oder Wohnungszuweisungsverfahren, kommt nicht in Betracht (MüKoFamFG/Schumann § 163a Fn 7; Prütting/Helms/Hammer § 163a Rz 3). In diesen Verfahren kommt allerdings das dem Kind im Verhältnis zu seinen Eltern gem § 383 I Nr 3 ZPO (iVm § 30 I bzw. § 113I 2) zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zum Tragen, sodass dem Kind vor einer Aussage regelmäßig gem § 1809 I 1 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss (Hambg FamRZ 13, 1683; Bremen FamRZ 17, 970).

II. Keine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder Beteiligter.

 

Rn 3

Die in § 30 III begründete Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme (auch) in Kindschaftssachen wird aufgrund der Regelung des § 163a dahingehend eingeschränkt, dass das Kind nicht als Zeuge vernommen werden darf. Hierdurch soll eine zusätzliche Belastung des Kindes durch eine Befragung als Zeuge in Anwesenheit der Eltern und anderer Beteiligter ausgeschlossen werden (BTDrs 16/9733, 295). Da das Kind allerdings in Kindschaftssachen insb gem § 7 II Nr 1 Verfahrensbeteiligter sein kann, kommt eine förmliche Vernehmung als Zeuge in diesen Verfahren ohnehin nicht in Betracht. Deshalb war eine Klarstellung geboten, dass auch eine Vernehmung des Kindes als Beteiligter nicht in möglich ist.

 

Rn 4

Nicht ausgeschlossen ist die Anhörung des Kindes nach § 159 in Abwesenheit der Eltern, die kein Akt der förmlichen Beweisaufnahme ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge