Rn 34

Ein familienpsychologisches Gutachten verursacht idR Kosten im vierstelligen Bereich, die als Auslagen des Gerichts (FamGKG-KV Nr. 2005) von den beteiligten Eltern erhoben werden können; diese haben regelmäßig die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen. Selbst wenn ihnen zunächst ratenfreie VKH bewilligt worden ist, kann ihre Kostenbeteiligung bei einer späteren Verbesserung der Vermögensverhältnisse im Raum stehen.

 

Rn 35

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens darf nicht von einer Kostenvorschusszahlung abhängig gemacht werden. Hält das Gericht die Beauftragung eines Sachverständigen iRd Amtsermittlung gem § 26 FamFG für geboten und kommt es dehalb nicht auf entsprechende ›Anträge‹ der Eltern an, damit unabhängig von entsprechenden ›Anträgen‹ der Kindeseltern vorzunehmen, ist allein § 16 III FamGKG einschlägig, sodass zwar ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden, nicht aber die Einholung von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden kann (ThoPu/Hüßtege § 163 Rz 2; Celle FamRZ 13, 241).

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