Rn 17

Nach § 30 I iVm § 411 I ZPO hat das Gericht zugleich mit der Anordnung der schriftlichen Begutachtung dem Sachverständigen zwingend eine Frist zur Abgabe des Gutachtens zu setzen. Dies ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers erforderlich, weil die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens oftmals zu einer erheblichen Verlängerung der Verfahrensdauer führt und deshalb an dieser Stelle somit ein besonderes Bedürfnis für Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung besteht (BTDrs 16/6308, 241). Eine fristgemäße Erstellung des Gutachtens hängt nicht allein von dem Sachverständigen, sondern auch von der Mitwirkungsbereitschaft und Verfügbarkeit der Beteiligten ab. Deshalb muss ggf auf Mitteilung des Sachverständigen hin nachträglich eine Fristverlängerung erfolgen (Stößer FamRZ 09, 656, 663). Das Unterlassen einer Fristsetzung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens kann allerdings nicht zu einer Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots führen, wenn das Gericht auf eine zeitnahe Erledigung drängt bzw sachgerechte Gründe für eine Verzögerung gegeben sind (KG FuR 17, 456).

 

Rn 18

Versäumt der Sachverständige die ihm gesetzte Frist, gilt § 30 I, II iVm § 411 II ZPO, sodass gegen den Sachverständigen nach vorheriger Androhung unter Setzung einer Nachfrist (§ 411 II 2 ZPO) ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll (Stößer FamRZ 09, 656, 663; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 163 Rz 11). Vor der Festsetzung eines Ordnungsgeldes muss geprüft werden, ob die Versäumung der Frist auf eine unzureichende Mitwirkung der Beteiligten zurückzuführen ist (BTDrs 16/6308, 242; Sternal/Schäder § 163 Rz 18).

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