Rn 14

Gem Abs 2 S 2 kann das Jugendamt auf seinen Antrag hin gem § 7 II Nr 2 auch in anderen Verfahren beteiligt werden; es wird allein durch seine Anhörung noch nicht zum Beteiligten, § 7 VI. Das Jugendamt hat also in diesen Verfahren ein Wahlrecht, ob es ›nur‹ am Verfahren mitwirken oder ob es die Rechte und Pflichten eines Verfahrensbeteiligten übernehmen möchte (MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 15; Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 23). Die sinnvolle Ausübung des Wahlrechts setzt die Benachrichtigung von der Einleitung eines Verfahrens iSv Abs 2 S 2 und eine Belehrung über das Antragsrecht voraus, was in § 7 IV vorgeschrieben ist. Der Antrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden; in Antragsverfahren reicht bereits aus, dass das Jugendamt einen Sach- oder Verfahrensantrag stellt, § 7 I (BTDrs 16/6308, 241). Das gilt auch in der Beschwerdeinstanz (MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 16). Ein Antrag auf Beteiligung ist bereits in der Beschwerdeeinlegung durch das Jugendamt, auch in Amtsverfahren zu sehen (MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 16; Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 24; Haußleiter/Eickelmann § 162 Rz 18; Keidel/Engelhardt § 162 Rz 11, 17). Stellt das Jugendamt einen Antrag, ist das Gericht zur Hinzuziehung verpflichtet (BTDrs 16/6308, 241; Keidel/Engelhardt § 162 Rz 11; FAKomm-FamR/Ziegler § 162 Rz 8).

 

Rn 15

Es bedarf keines förmlichen Beschlusses (Sternal/Schäder § 162 Rz 18; FAKomm-FamR/Ziegler § 162 Rz 8). Lehnt das Gericht die beantragte Beteiligung ab, muss dies allerdings durch förmlichen Beschluss erfolgen, der mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, § 7 V.

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