Rn 10

Die in Abs 2 geregelte Anhörung der Pflege- und Bezugspersonen entspricht inhaltlich § 50c S 1 FGG aF. Allerdings liegt die Entscheidung über die Anhörung nunmehr nicht mehr im Ermessen des Gerichts; dieses ist zur Anhörung der in Abs 1 S 1 und 2 genannten Personen verpflichtet (›sind anzuhören‹), ohne dass hierfür deren förmliche Beteiligung erforderlich ist. Die Anhörung dient weniger der Gewährung rechtlichen Gehörs als vielmehr vorrangig der Sachaufklärung (FAKomm-FamR/Ziegler § 161 Rz 6; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 161 Rz 1). Denn gerade die Pflege- und Bezugspersonen können oftmals wertvolle Hinweise geben, die iRd gebotenen Amtsermittlung nicht übergangen werden dürfen. Deshalb kann eine Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 26) unabhängig von Abs 2 (also auch bei einem Zusammenleben von kürzerer Zeit) auch dann geboten sein, wenn ein Zusammenleben für längere Zeit noch nicht gegeben ist (MüKoFamFG/Schumann § 161 Rz 9). Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung analog § 160 IV ohne vorherige Anhörung ergehen; diese ist aber unverzüglich nachzuholen (Prütting/Helms/Hammer § 161 Rz 10; MüKoFamFG/Schumann § 161 Rz 9; Sternal/Schäder § 161 Rz 12; FAKomm-FamR/Ziegler § 161 Rz 9; Heilmann/Heilmann § 161 Rz 23).

 

Rn 11

Die Form der Anhörung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben; sie ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses hat zu entscheiden, ob im Einzelfall eine mündliche oder schriftliche Anhörung (eine Frist zur Stellungnahme binnen 3 Tagen ist nicht genügend, Hambg FamRZ 09, 1001) erfolgen soll. Regelmäßig wird die persönliche Anhörung in einem Termin vorzuziehen sein (MüKoFamFG/Schumann § 161 Rz 9; Prütting/Helms/Hammer § 161 Rz 11; Zö/Lorenz § 161 Rz 3). Wegen des möglichen Inhalts einer Anhörung wird auf die weitergehende Kommentierung (zB Heilmann/Heilmann § 161 Rz 27) Bezug genommen.

 

Rn 12

Unterbleibt die nach Abs 2 gebotene Anhörung, liegt ein Verfahrensfehler vor, der unter den Voraussetzungen des § 69 I 2, 3 zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht führen kann (zB FAKomm-FamR/Ziegler § 161 Rz 7).

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