Rn 1

Die Vorschrift regelt die Beteiligung und Anhörung von Pflegepersonen sowie der in Abs 1 S 2 genannten Bezugspersonen. Sie enthält im Vergleich zu § 50c FGG aF eine ganz wesentliche Verbesserung der Stellung dieses Personenkreises im Verfahren: War in § 50c FGG aF lediglich ihre Anhörung vorgesehen, kann das Gericht sie nun gem Abs 1 als ›Kann-Beteiligte‹ (§ 7 III) zum Verfahren hinzuziehen. Eine unmittelbare materielle Betroffenheit der Pflegepersonen, die auch zu ihrer Beteiligung nach § 7 II Nr 1 führt, besteht nur in den Verfahren nach § 1630 III, § 1632 IV, § 1688 III, IV BGB. Demzufolge erschöpfte sich die Beteiligung der Pflegeperson am Verfahren regelmäßig in der in § 50c FGG vorgesehenen Anhörung. Durch die nun ermöglichte formelle Beteiligung am Verfahren soll sichergestellt werden, dass die Pflegeperson über den Fortgang des Verfahrens und über die Beweisergebnisse informiert wird und aktiv auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen kann. Das schließt auch eine unmittelbare Einbeziehung bei der Regelung des Umgangs mit einem Kind mit ein (BTDrs 16/6308, 241). Zum Akteneinsichtsrecht nicht förmlich beteiligter Pflegeeltern vgl Celle FamRZ 11, 1080.

 

Rn 2

Allerdings steht der Pflege- und Bezugsperson nach wie vor ein eigenes Beschwerderecht (wie in § 162 III 2 für das Jugendamt ausdrücklich vorgesehen) nicht zu; die Rechtsmittelbefugnis richtet sich allein nach einer Beschwer der Pflege- bzw. Bezugsperson (BTDrs 16/6308, 241).

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