Rn 7

Nach dem Wortlaut des § 161 I 1 erfolgt die Hinzuziehung (nur) vAw; gleichwohl wird (wie in § 7 III ausdrücklich vorgesehen) auch ein entsprechendes Antragsrecht der Pflege- und Bezugspersonen anerkannt (Prütting/Helms/Hammer § 161 Rz 7; Haußleiter/Eickelmann § 161 Rz 11; Musielak/Borth/Frank/Frank § 161 Rz 4; Heilmann/Heilmann § 161 Rz 17; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 161 Rz 11; KG FamRZ 17, 243; Köln FamRZ 16, 1693; Hambg FamRZ 15, 2188: Ein konkludenter Antrag kann auch in einem Akteneinsichtsgesuch gesehen werden). Ein Antrag kann nur bis zum Abschluss des Verfahrens, aber auch erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt werden (Köln FamRZ 16, 1693).

 

Rn 8

Ob die Pflege- oder Bezugsperson als Beteiligter gem § 7 III zu dem Verfahren hinzugezogen werden sollen, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (›kann‹), wobei maßgebeblich auf das Interesse des Kindes abzustellen ist, welches das Ermessen zugleich begrenzt: Das Gericht darf von einer Beteiligung der Pflegeperson nach § 161 I 1 nicht absehen, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen kann (vgl BTDrs 16/6308, 241). Gerade Pflegeeltern sind diejenigen, die das Kind am besten kennen und dementsprechend am ehesten dazu berufen, sich unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung des Kindes in das Verfahren einzubringen und dort dessen Interessen zur Geltung zu bringen. Das ist aber nur dann möglich, wenn sie über den bisherigen Verlauf des Verfahrens vollumfänglich unterrichtet sind (KG FamRZ 17, 243; ähnlich Bremen FamRZ 14, 414; Saarbr ZKJ 14, 117; ZKJ 16, 269; Prütting/Helms/Hammer § 161 Rz 6; MüKoFamFG/Schumann § 161 Rz 7; Keidel/Engelhardt § 161 Rz 3; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 161 Rz 3). Ein längeres Pflegeverhältnis begründet regelmäßig eine Vermutung für das Interesse des Kindes an der Beteiligung der Pflegeperson (Hambg FamRZ 15, 2188); etwas anderes kann gelten, wenn ein Verbleib des Kindes bei der Pflege- oder Bezugsperson von den Beteiligten nicht angedacht ist (Saarbr ZKJ 16, 296). Eine förmliche Beteiligung der Pflege- oder Bezugsperson gegen ihren Willen wird angesichts der mit der Beteiligung verbundenen Pflichten (vgl näher Prütting/Helms/Prütting § 7 Rz 2, 3) nicht in Betracht kommen (Heilmann/Heilmann § 161 Rz 16; Prütting/Helms/Prütting § 7 Rz 47; so wohl auch Saarbr ZKJ 16, 269 [OLG Saarbrücken 22.02.2016 - 6 UF 8/16]).

 

Rn 9

Das weitere Verfahren der Hinzuziehung richtet sich nach § 7 IV, V. Die Pflege- oder Bezugspersonen sind von der Einleitung des Verfahrens zu informieren und auf die Möglichkeit ihrer Beteiligung (unabhängig von der Verpflichtung zur Anhörung gem Abs 2) hinzuweisen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Die positive Entscheidung über eine förmliche Beteiligung ist insb für die übrigen Beteiligten nicht isoliert anfechtbar; sie muss nicht förmlich ergehen, wenn kein Antrag auf Beteiligung gestellt worden ist (aA Haußleiter/Eickelmann § 161 Rz 12: stets durch Beschluss). Die Entscheidung über die Hinzuziehung kann auch konkludent erfolgen, zB durch eine Ladung zum Termin (nicht nur zur Anhörung der Pflege- und Bezugspersonen iSv Abs 2) oder durch Übersendung von das Verfahren betreffenden Schriftstücken (BGH FuR 14, 471). Zur Klarstellung sollte der Erlass einer entsprechenden Zwischenentscheidung erfolgen (Prütting/Helms/Hammer § 161 Rz 7; Heilmann/Heilmann § 161 Rz 17). Die Ablehnung der ausdrücklich beantragten Hinzuziehung muss durch förmlichen Beschluss entschieden werden, vgl. § 7 V 1; dieser ist entspr §§ 567 ff ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, § 7 V 2, und muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten.

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