Rn 4

Abs 1 S 1 bezweckt den Schutz der Kinder, die seit längerer Zeit in Familienpflege bei der Pflegeperson leben. Diese Formulierung findet sich auch in §§ 1630 III, 1632 IV, 1688 I BGB. Von einer ›Familienpflege‹ ist auszugehen, wenn ein Kind außerhalb seiner Herkunftsfamilie zur Pflege und Erziehung mit der Erwartung untergebracht wird, dass dieses Kind so, wie Kinder in Familien aufwachsen, erzogen und versorgt werden und in der Familienpflege seinen Lebensmittelpunkt haben soll (zB Staud/Salgo § 1632, Rz 65: hierunter fällt regelmäßig nicht die Tagespflege iSv §§ 22 ff, 43 SGB VIII). Erfasst ist jedes tatsächliche Pflegeverhältnis, unabhängig davon, ob eine Pflegeerlaubnis nach §§ 44 ff SGB VIII vorliegt (zB BGH FamRZ 01, 1449; Hambg FamRZ 15, 2188) oder ein Pflegevertrag geschlossen worden ist, also auch eine Unterbringung bei Verwandten (Hambg FamRZ 15, 2188: Großeltern). Auch Inkognitopflegeeltern können zu beteiligen sein, wenn das Kind schon längere Zeit bei ihnen lebt und dementsprechend seine Bezugswelt bei ihnen gefunden hat (Hamm FamRZ 18, 286). Falls die Adoptionspflege gem § 1744 nicht mit Adoption endet, können auch Adoptivpflegeeltern zu beteiligen sein (Staud/Salgo § 1632 Rz 65; KG FamRZ 17, 243). Zu berücksichtigen sind auch solche Pflegepersonen, bei denen das Kind aktuell nicht (mehr) lebt, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Herausnahme des Kindes aus deren Haushalt und der Einleitung des Verfahrens besteht (Frankf NZFam 21, 1073).

 

Rn 5

Ob das Pflegeverhältnis für ›längere Zeit‹ besteht, richtet sich danach, ob das Kind in der Pflegezeit seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat, wobei die kindlichen Zeitvorstellungen zu berücksichtigen sind (Prütting/Helms/Hammer § 161 Rz 4; MüKoFamFG/Schumann § 161 Rz 4; FAKomm-FamR/Ziegler § 161 Rz 3; Staud/Salgo § 1632 Rz 66 ff, 69; Grüneberg/Götz § 1632 Rz 13; Saarbr FamRZ 14, 598).

 

Rn 6

Gem Abs 1 S 2 können auch sonstige Bezugspersonen beteiligt werden, bei denen das Kind aufgrund einer Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB seit längerer Zeit lebt. Solche Bezugspersonen sind der Ehegatte oder Lebenspartner eines Elternteils oder gem § 1685 I BGB umgangsberechtigte Großeltern oder volljährige Geschwister. Sie stehen den Pflegepersonen iSv S 1 verfahrensrechtlich gleich.

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