Rn 24

Unterbleibt eine nach § 160 vorgeschriebene Anhörung oder wird das Ergebnis nicht dokumentiert, stellt dies einen schweren Verfahrensverstoß dar. Unter den Voraussetzungen des § 69 I 2, 3 darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an die erste Instanz zurückverweisen (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 23; Heilmann/Heilmann § 160 Rz 31; Sternal/Schäder § 160 Rz 24; MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 15; FAKomm-FamR/Ziegler § 160 Rz 12; vgl auch Frankf NZFam 21, 1028). Liegen die Voraussetzungen des § 69 I 3 nicht vor, hat das Beschwerdegericht selbst zu entscheiden (§ 69 I 1) und die unterbliebene Anhörung nachzuholen, was ohnehin mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten sein kann (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 23; Heilmann/Wegener § 160 Rz 31; Bahrenfuss/Schlemm § 160 Rz 6). Eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist aber möglich, wenn neben der unterbliebenen Anhörung der Eltern noch weitere schwerwiegende Verfahrensfehler (fehlende Anhörung des Jugendamts, fehlende Bestellung eines Verfahrensbeistands, keine Anhörung des Kindes) zu verzeichnen sind (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 23; Heilmann/Heilmann § 160 Rz 31; Frankf FamRZ 17, 244; FamRZ 15, 1521; Kobl FuR 17, 40; Bremen FuR 15, 419).

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