Rn 7

Gem § 160 I 1 soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, auch die Eltern persönlich anhören; auf die Sorgeberechtigung kommt es hierbei nicht an (zB Musielak/Borth/Frank/Frank § 160 Rz 3). Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, sind alle in § 151 FamFG aufgeführten Kindschaftssachen, die die Lebensführung und die Lebensstellung des Kindes und nicht ausschließlich die Vermögenssorge für das Kind betreffen (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 6; MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 5; FAKomm-FamR/Ziegler § 160 Rz 4; Sternal/Schäder § 160 Rz 5; Heilmann/Heilmann § 160 Rz 22).

 

Rn 8

Der Begriff ›soll‹ ersetzt ›in der Regel‹ in § 50a I 2 FGG aF und ist nicht so auszulegen, dass das Familiengericht nach freiem Ermessen von einer Anhörung absehen kann. Vielmehr darf das Gericht von einer Anhörung der Eltern nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen absehen (BTDrs 16/6308, 240; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 7; MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 5; Hamm FamRZ 89, 203; Celle ZKJ 11, 431: ›in eng begrenztem Umfang auch verzichtbar‹). Dabei müssen ›besonders gelagerte Ausnahmefälle‹ nicht zwingend mit >schwerwiegenden Gründen’ iSv Abs 3 deckungsgleich sein (anders wohl Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 160 Rz 3: nur aus schwerwiegenden Gründen; ebenso Naumbg 2.9.11 – 8 UF 187/11, juris; Frankf FamRZ 15, 1521; Kobl FamRZ 16, 475). Offen ist jedoch, welche Fälle (die nicht schon von Abs 3 erfasst sind) der Gesetzgeber hier vor Augen hatte (MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 5). Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn das Gericht sich für unzuständig hält (Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 160 Rz 3); wenn sich ein (mit dem anderen gemeinsam sorgeberechtigter) Elternteil in einem klar und einfach gelagerten Fall Umgang des Kindes mit seiner Großmutter, den beide Eltern ablehnen) bereits schriftlich geäußert hat, in dem Anhörungstermin anwaltlich vertreten war und anschließend über seinen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich noch einmal seine unveränderte Position bestätigt (Celle ZKJ 11, 431; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 7).

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