Rn 40

Das Gericht muss den wesentlichen Inhalt der Kindesanhörung gem. § 28 IV in einem Aktenvermerk wiedergeben. Es ist auch möglich, dies in der Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin mit den Eltern zu tun (zB Naumbg 27.9.11 – 8 UF 165/11, juris). Der wesentliche Inhalt der Kindesanhörung kann auch im Tatbestand der die Instanz abschließenden Entscheidung wiedergegeben werden; das Anhörungsergebnis muss dann aber vollständig, im Zusammenhang und frei von Wertungen des Gerichts dargestellt werden (BGH FamRZ 01, 907; FamRZ 08, 251; Celle FamRZ 14, 413; Saarbr FamFR 12, 500). Nicht erforderlich ist die Erstellung eines förmlichen Protokolls und dessen Vorlage an die Beteiligten (Celle FamRZ 14, 413). Der Vermerk muss den wesentlichen Inhalt der Anhörung mit dem persönlichen Eindruck, den das Kind hinterlassen hat, enthalten (Naumburg 27.9.11 – 8 UF 165/11, juris; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 17) und dem Beschwerdegericht die Beantwortung der Frage ermöglichen, ob die dokumentierte Verfahrenshandlung gem § 68 III 2 zu wiederholen ist (BTDrs 16/6308, 187).

 

Rn 41

Der Anhörungsvermerk hat zwar nicht die Beweiskraft eines Protokolls nach § 165 ZPO (keine Beweiskraft iSv § 165 ZPO; MüKoFamFG/Ulrici § 28 Rz 38); ihm kommt aber als öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) die volle Beweiskraft hinsichtlich der Richtigkeit der in ihm festgehaltenen Umstände und Vorgänge zu; der Gegenbeweis kann durch Beweismittel aller Art geführt werden (Sternal/Sternal § 28 Rz 26; Kobl ZKJ 19, 181).

 

Rn 42

Eine Videoaufzeichnung der Anhörung sieht das Gesetz nicht vor; sie wäre im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der Kinder schlicht unzulässig (BVerfG ZKJ 19, 361; Bambg FamRZ 21, 704; Kobl ZKJ 19, 181; Schweppe/Bussian ZKJ 12, 13). Ist für das Gericht nicht erkennbar, dass das Kind durch ein Elternteil vor deren richterlicher Anhörung heimlich mit versteckten elektronischen Tonaufnahmegeräten ausgestattet worden ist, führt dies grds nicht zu einer Unverwertbarkeit der Kindesanhörung. Insb dann nicht, wenn nicht feststellbar ist, dass ein Kind hierdurch in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt worden sein könnte, und der Elternteil keine Abweichungen des in einem Vermerk festgehaltenen Inhalts der Kindesanhörung von dem Inhalt der behaupteten Tonaufnahmen darlegt (Hamm NZFam 14, 647).

 

Rn 43

Das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörung des Kindes durch das Familiengericht ist den übrigen Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben (Prütting/Helms/Prütting § 28 Rz 22; Celle FamRZ 14, 413). Regelmäßig geschieht dies unmittelbar im Anschluss an die Anhörung des Kindes, sofern diese am Sitzungstag erfolgt. Ihnen ist gem § 37 II Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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