Rn 31

Die persönliche Anwesenheit des gerichtlich bestellten Verfahrenspflegers bei der Anhörung des Kindes war in § 50b II 3 FGG aF gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Gem § 159 Abs 4 S 3 ›soll‹ die persönliche Anhörung (im Regelfall) in Anwesenheit des Verfahrensbeistands stattfinden, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Diesem steht ein Recht auf Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Kindes zu (Naumbg 18.10.11 – 8 UF 204/11, juris).

 

Rn 32

Die Anhörung kann nur dann in Abwesenheit des Verfahrensbeistands erfolgen, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrensbeistands beeinträchtigt wird (BGH FuR 10, 454; Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 39; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 16). Hierüber hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (BGH, aaO; Sternal/Schäder § 159 Rz 27; Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 39). Dabei ist zu beachten, dass es dem Verfahrensbeistand möglich sein muss, seine gesetzliche Aufgabe, dem Willen und den Interessen des Kindes Geltung zu verschaffen, sinnvoll zu erfüllen (Sternal/Schäder § 159 Rz 27; BGH FuR 12, 545). Der Verfahrensbeistand ist idR der einzige Bekannte für das Kind in der Anhörungssituation, was insb in der Beschwerdeinstanz (Anhörung durch 3 unbekannte Richter) bedeutsam ist und das Gespräch mit dem Kind deutlich erleichtern kann. Die Begleitung durch den Verfahrensbeistand kann dazu beitragen, Unbehagen, Selbstzweifel oder auch Schuldgefühle (›Habe ich was Falsches gesagt?‹) des Kindes zu vermindern (Heilmann/Heilmann § 159 Rz 23).

 

Rn 33

Umgekehrt besteht keine Pflicht zur Beteiligung des Beistands an der Anhörung (BVerfG FamRZ 20, 1725; Naumbg 18.10.11 – 8 UF 204/11, juris). Die Anhörung kann deshalb auch ohne seine Anwesenheit stattfinden, wenn er nicht teilnehmen möchte (BVerfGaaO; Naumbg aaO); allerdings wird bei einer an sich gebotenen Teilnahme des Verfahrensbeistands uU eine Auswechslung zu erwägen sein. Bei Verhinderung des Verfahrensbeistands ist die Anhörung zu vertagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge