Rn 28

Die Anhörung des Kindes muss durch ›das Gericht‹ erfolgen; das ist grds (aber nicht zwingend, vgl BGH FamRZ 85, 169) das erkennende Gericht. Das folgt schon aus der in § 319 IV enthaltenen ausdrücklichen Regelung, wonach die Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren grds (›sollen‹) nicht durch einen ersuchten Richter, sondern durch ›das Gericht‹ erfolgen soll (vgl BGH aaO zu § 64a FGG aF); vgl aber auch BVerfG FamRZ 20, 1579 zur Kindesanhörung durch den vom Beschwerdegericht ersuchten Richter am AG).

 

Rn 29

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe durch einen ersuchten Richter erfolgt, wenngleich dies nur in Ausnahmefällen geschehen sollte. Kommt es für die Entscheidung auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck hinsichtlich der Neigungen, der Bindungen und des Willens des Kindes an, reicht die Anhörung durch einen ersuchten Richter nicht aus (vgl Sternal/Schäder § 159 Rz 33; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 15; FAKomm-FamR/Ziegler § 159 Rz 18; Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 13; Hamm FuR 10, 586). Dementsprechend kommt im Beschwerdeverfahren grds auch die Anhörung des Kindes durch einen beauftragten Richter in Betracht; der persönliche Eindruck, den der beauftragte Richter bei der Anhörung gewinnt, darf in der Entscheidung nicht als solcher des Senats zugrunde gelegt werden (BGH FamRZ 85, 169). Kommt es aber auf den persönlichen Eindruck des Senats an, was in Kindschaftssachen regelmäßig der Fall ist, reicht die Anhörung durch einen beauftragten Richter nicht aus und müsste ggf durch den Senat wiederholt werden (BGH aaO; vgl. auch FuR 10, 454; 11, 401). Das BVerfG hat die Anhörung durch den Berichterstatter in einem Fall ausreichen lassen, in dem das Kind seine bereits in erster Instanz wiederholt geäußerte Ablehnung gegenüber dem Umgang nur bekräftigt hat (BVerfG FuR 15, 466). (Zum Problem des Besetzungswechsels im Senat vgl Hamm NZFam 14, 647; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 15).

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