Rn 22

Der Verfahrensbeistand kann gem § 21 IV FamGKG auch in Antragsverfahren nicht Kostenschuldner hinsichtlich der Gerichtskosten des Verfahrens sein. Abs 4 bestimmt, dass dem Verfahrensbeistand auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, er also weder Entscheidungsschuldner iSv § 24 Nr 1 FamGKG hinsichtlich der Gerichtskosten werden noch ihm die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden kann. Diese Regelung gilt für das erstinstanzliche Verfahren und ein sich anschließendes Beschwerdeverfahren. Die Kostenfreiheit wird damit begründet, dass er allein im Interesse des Kindes tätig wird (BTDrs 16/6308, 240). Die Kostenfreiheit nach Abs 8 gilt nur in der Hauptsache, in der der Verfahrensbeistand die Interessen der Kinder vertritt, nicht im Festsetzungsverfahren, in dem er ausschließlich sein eigenes Vergütungsinteresse verfolgt (Brandbg FamRZ 18, 1855 m Anm Menne FamRB 18, 439; Celle FamRZ 13, 573).

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