Rn 20

Nach Abs 3 S 1 sind Aufwendungsersatz und Vergütung unmittelbar aus der Staatskasse zu zahlen. Diese Auslagen sind als Teil der Gerichtskosten gem § 1 S 1, 21 ff FamGKG iVm Nr 2013 KV FamGKG von dem nach den Kostenvorschriften des FamFG (§§ 81 ff) festzustellenden Kostenschuldner wieder einzuziehen. Das sind regelmäßig die Eltern, denen die (Gerichts-)Kosten gem § 81 I 1 je zur Hälfte auferlegt werden (BTDrs 16/6308, 416). Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Gericht von der Erhebung der Kosten gem § 81 I 2 abgesehen hat (Frankf FuR 17, 517) oder aber die gerichtlichen Kosten des Verfahrensbeistands wegen unrichtiger Sachbehandlung gem § 20 I FamGKG niedergeschlagen wurden, zB weil die Voraussetzungen für eine Bestellung offensichtlich nicht vorgelegen haben (vgl hierzu auch Frankf FamRZ 21, 879). Eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf das Kind kommt nicht in Betracht, § 81 III. Insb sind weder die Eltern noch das Kind am Festsetzungsverfahren beteiligt. Sie können Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung oder des Aufwendungsersatzes nur im Erinnerungsverfahren nach § 57 FamGKG geltend machen. Unzulässig sind im Kostenansatzverfahren Einwendungen, die sich gegen die Bestellung als solche oder die Art und Weise der Tätigkeit des Verfahrensbeistands richten.

 

Rn 21

Ist der Beschwerdewert von mehr als 600,00 EUR erreicht, findet gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Beschwerde nach §§ 58 ff statt; wird die Mindestbeschwer nicht erreicht, findet nach § 11 Abs. 2 S 1 RpflG die Erinnerung statt.

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