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Die Vorschrift wurde aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder neu eingefügt und regelt erstmals ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen eine Person fachlich zum Verfahrensbeistand geeignet ist (Abs 1). Daneben normiert die Vorschrift in Abs 2, wie der Nachweis der fachlichen Eignung zu erbringen ist und enthält schließlich in Abs 3 eine gesetzliche regelmäßige Fortbildungspflicht des Verfahrensbeistands. Die Regelung ist gem Art 10 II Nr 2 des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder zum 1.1.22 in Kraft getreten und zum 1.7.22 neu gefasst, um einer Vorlaufzeit für die Einrichtung zusätzlicher Fortbildungsangebote Rechnung zu tragen (BTDrs 19/23707, 65).

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