Rn 60

Ist der Verfahrensbeistand nachträglich nicht mehr geeignet und werden hierdurch die Interessen des Kindes gefährdet, muss er entlassen und durch einen anderen Verfahrensbeistand ersetzt werden. Ein Verfahrensbeistand kann grds nicht wegen der Art und Weise, in der er seine Tätigkeit ausübt, entlassen werden, da er nicht der Weisung des Familiengerichts unterliegt (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 47; Sternal/Schäder § 158 Rz 40; Kobl FamRZ 19, 362; Hambg FamRZ 16, 1694; KarlsrFamRZ 14, 1136). Hierfür reicht es nicht aus, dass er an einem Erörterungstermin urlaubsbedingt nicht teilnehmen kann (BGH FuR 11, 401). Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabes der ›Gefährdung der Kindesinteressen‹ muss das Familiengericht das Spannungsverhältnis zwischen seiner Pflicht, dem minderjährigen Kind zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen und dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand ein einseitiger Vertreter des Kindes ist, der seine Aufgaben eigenständig, frei von Weisungen wahrnimmt, berücksichtigen. Dieser ›advokatorische Charakter‹ des Anwalts des Kindes macht es erforderlich, den Prüfungsmaßstab für eine Aufhebung der Bestellung äußerst restriktiv und mit größter Zurückhaltung zu handhaben (KG FF 21, 507).

Beachtenswerte Gründe für eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft können gegeben sein, wenn zwischen dem Verfahrensbeistand und einem Elternteil beidseitig unüberbrückbare, im Persönlichen begründete Differenzen bestehen, die eine fortgesetzte am Kindeswohl orientierte Wahrnehmung der Kindesinteressen unmöglich erscheinen lassen (Karlsr FamRZ 14, 1138: Strafanzeige gegen einen Elternteil; KG ZKJ 08, 120: zerrüttetes Verhältnis zu einem Elternteil). Genauso kann die Ablehnung des Kindes die Entlassung rechtfertigen, wenn eine vertrauensvolle, umsichtige Beziehung zwischen Kind und Verfahrensbeistand für die Dauer des Verfahrens nicht mehr möglich ist (Naumbg FamRZ 00, 300). Demgegenüber reicht es nicht aus, dass sich aus der eigenständigen Rolle des Verfahrensbeistands Konflikte mit anderen Verfahrensbeteiligten ergeben haben (Kobl FamRZ 19, 362; KG FamRZ 14, 459); insb ist der Verfahrensbeistand nicht zur Neutralität verpflichtet, weshalb eine einseitige, engagierte Wahrnehmung der kindlichen Interessen nicht zu seiner Entlassung führen darf (Hamm FamRZ 08, 427). Umgekehrt kann auch der Umstand, dass der Verfahrensbeistand bei seinem Bemühen, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, versucht hat, eine vermittelnde Stellung zwischen den zerstrittenen Eltern einzunehmen, seine Entlassung nicht rechtfertigen (FamRZ 03, 881).

 

Rn 61

Ein Beteiligter eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens kann beim Familiengericht die Prüfung anregen, ob die Bestellung des Verfahrensbeistands aufzuheben ist; aus dieser Anregung erwächst dem Familiengericht die Pflicht, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden (KG FF 21, 507).

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