Rn 22

Ein Verfahrensbeistand ist auch dann zu bestellen, wenn eine Trennung des Kindes von einer Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, ohne dass es sich um eine Maßnahme nach §§ 1666, 1666a BGB handeln muss (BTDrs 16/6308, 238; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 10; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 38). Der Begriff der Trennung ist so zu verstehen wie in § 1666a I 1 BGB (vgl hierzu PWW/Ziegler § 1666a Rz 2). Der Begriff der ›Obhut‹ entspricht dem des BGB, bspw in § 1629 II 2 BGB (hierzu zB PWW/Ziegler § 1629 Rz 15). Es kommt darauf an, ob die Entscheidung das soziale Umfeld des Kindes bestimmt und zu einer Herauslösung des Kindes aus der unmittelbaren Zuwendung des gegenwärtig betreuenden Elternteils führen kann (BTDrs 16/6308, 239 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BVerfG FamRZ 99, 85). Für die Anwendung der Regelung ist es ohne Belang, ob die Trennung von einem Verfahrensbeteiligten (insb von dem Kind selbst, dem Jugendamt, einem Elternteil) oder von einem außenstehenden Dritten angestrebt wird oder ob das Gericht selbst eine derartige Maßnahme in Betracht zieht (BTDrs 16/6308, 238). Das Regelbeispiel erfasst insb Fälle, in denen eine mit einem Obhutswechsel verbundene Änderung der elterlichen Sorge nach § 1671 I, II BGB oder § 1696 I BGB beantragt ist (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 10). In Betracht kommen insb Verfahren wegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (FAKomm-FamR/Ziegler § 158 aF Rz 15; KG FamRZ 14, 1790; Brandbg FamRZ 15, 1216). Die Vorschrift ist aber auch einschlägig, wenn ein zuvor geregeltes Wechselmodell durch gerichtliche Entscheidung beendet und das Kind in die Obhut nur noch eines Elternteils gegeben werden soll (Saarbr FuR 19, 161; Brandbg NJW-RR 19, 453). Die Regelung ist auch in Verfahren auf Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKiEntÜ) einschlägig (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 10 mwN). Schließlich kann Abs 2 Nr 3 auch bei der nach Aufhebung eines Sorgeentzugs nach §§ 1666, 1666a BGB anstehenden Rückführung eines Kindes zu seinen Eltern nach § 1696 II BGB einschlägig sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge