Rn 15b

In Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands regelmäßig erforderlich, wenn die tw oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt; die Verfahren betreffen regelmäßig die Zuordnung eines Kindes zu seiner Familie (BTDrs 13/4899, 131 zu § 50 FGG aF); der Gesetzgeber weist demzufolge auf die typischerweise erheblichen Folgen hin, die eine derartige Maßnahme für das Kind bedeuten. Eine Unterstützung des Kindes ist zum anderen auch deshalb geboten, weil mit der festgestellten Gefährdung des Kindeswohls regelmäßig der Vorwurf eines Fehlverhaltens gegenüber den Eltern oder einem Elternteil (zB durch Vernachlässigung, Missbrauch) einhergeht, was zu einer erheblichen Konfliktsituation für das Kind führt (BTDrs 16/6308, 238; BTDrs 13/4899, 131 zu § 50 FGG aF) und seine Interessenvertretung im Verfahren erfordert. Für die Bestellung eines Verfahrensbeistands reicht es aus, dass das eingeleitete Verfahren zum (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge führen kann; dies muss noch nicht feststehen (Sternal/Schäder § 158 Rz 15 mwN). Nach der Gesetzesbegründung zu § 50 FGG (BTDrs 13/4899, 132) soll ausnahmsweise von der Bestellung eines Verfahrensbeistands abgesehen werden können, wenn zwischen den Beteiligten eines Verfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB Einigkeit darüber besteht, dass eine andere Maßnahme als die Trennung des Kindes von seiner Familie nicht möglich ist und wenn auch die Anhörung des Jugendamts und des Kindes, das altersbedingt selbst zur Wahrnehmung seiner Interessen in der Lage ist, keine anderen Gesichtspunkte aufzeigt (vgl auch VerfG Potsdam FamRZ 11, 305). Ein solch umfassendes Einvernehmen wird aber nur selten zu Beginn des Verfahrens zu erzielen sein, sodass regelmäßig ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist.

 

Rn 15c

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht ersichtlich, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands auch in einem Verfahren betreffend die Aufhebung des angeordneten Sorgeentzugs gem § 1696 II BGB erforderlich ist. Hier ist zu prüfen, ob dem Kind nach Abs 3 Nr 1 oder Nr 2 (oder schon nach dem Grundtatbestand des Abs 1 ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist, wenn weiterhin erhebliche Interessenkollisionen bestehen [Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 32; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158 Rz 33]).

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