Rn 11

Mit der in Abs 3 S 2 enthaltenen Verweisung auf § 68 II soll klargestellt werden (BTDrs 18/9092, 19), dass das Beschwerdegericht zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschleunigungsbeschwerde, also die Statthaftigkeit, sowie Wahrung der Form und Frist zu überprüfen hat. Das betrifft insb die Beschwerdebefugnis (vgl hierzu bereits oben Rn 3 f). Erweist sich die Beschwerde als unzulässig, ist sie ohne sachliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen.

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