Rn 10

Das Beschwerdegericht hat gem Abs 3 S 1 nach Eingang der Akten unverzüglich nach Aktenlage zu entscheiden; die Beschwerdeentscheidung ›soll‹ spätestens nach einem Monat ergehen. Die Entscheidung ergeht mithin (abweichend von § 68 III) regelmäßig ohne persönliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten; diesen sollte vor einer Entscheidung rechtliches Gehör gegeben werden (Art 103 GG), sofern dies nicht zu einer weiteren, nicht tragbaren, Verzögerung führt (BTDrs 18/9092, 19; MüKoFamFG/Schumann § 155c Rz 12; Prütting/Helms/Hammer § 155c Rz 14; weitergehend Sternal/Schäder § 155c Rz 10: zwingend).

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