Rn 18

Das Gericht hat in dem frühen Erörterungstermin einen Vertreter des Jugendamts persönlich anzuhören. Hierdurch soll der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts in die Lage versetzt werden, sich zum aktuellen Sachstand zu äußern, wie er sich im Termin darstellt. Die mündliche Berichterstattung soll vermeiden, dass sich ein Elternteil durch einen schriftlichen Bericht in ein schlechtes Licht gerückt sieht und dadurch die weitere Zusammenarbeit erschwert wird. Die persönliche Teilnahme des Mitarbeiters des Jugendamts gewährleistet zudem, dass dieser unmittelbar auf die Reaktion der Beteiligten eingehen kann (vgl BTDrs 16/6308, 236). Die Verpflichtung zur Anhörung des Jugendamts im Termin setzt zum einen voraus, dass das Jugendamt entsprechende organisatorische Vorkehrungen trifft. Zum anderen wird eine enge Kooperation zwischen Gericht und Jugendamt erforderlich, um Terminkollisionen zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Mitwirkung am Termin ist für das Jugendamt in § 50 I 1, II SGB VIII geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge