Rn 6

Nr 1 knüpft an den in § 1626 BGB definierten Begriff der elterlichen Sorge an und erfasst alle Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Bestimmung der Person des Sorgeberechtigten sowie seiner Rechte und Pflichten betreffen oder mit einer solchen Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen in Zusammenhang stehen (vgl BTDrs 16/6308, 233).

 

Rn 7

Erfasst sind insb folgende Verfahren (vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 6–9b; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 9–31; Sternal/Schäder § 151 Rz 4–10; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 151 Rz 4):

  • §§ 112, 113 BGB: Entscheidungen im Zusammenhang mit dem selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch einen Minderjährigen oder im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, für die funktionell der Rechtspfleger zuständig ist, § 3 Nr 2 lit a RPflG (bislang dem Vormundschaftsgericht zugewiesen)
  • § 1491 III BGB: Erteilung der Genehmigung eines Verzichts eines anteilsberechtigten Abkömmlings auf seinen Anteil an dem Gesamtgut (betrifft nur die Vermögenssorge)
  • § 1617 II 1 BGB: Übertragung des Bestimmungsrechts hinsichtlich des Geburtsnamens eines Kindes, sofern die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ohne Ehenahmen innerhalb eines Monats nach der Geburt des (ersten) Kindes keine Bestimmung getroffen haben; zuständig ist gem § 14 I Nr 5 RPflG entsprechend der Richter, sofern es sich um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Sorgeberechtigten handelt (Frankf FamRZ 96, 819; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 7; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 13)
  • § 1618 S 4 BGB: Ersetzung der Einwilligung eines mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils zu der von diesem mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, gewünschten Einbenennung eines Kindes; zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 lit a RPflG)
  • § 1626a I Nr 3, II BGB: Übertragung der gemeinsamen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern; zuständig ist der Richter gem § 14 I Nr 3 RPflG
  • § 1626c II 3 BGB: Ersetzung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626a I Nr 1 BGB durch einen beschränkt geschäftsfähigen Elternteil; zuständig ist der Richter gem § 14 I Nr 12 lit b RPflG
  • § 1628 BGB: Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei gemeinsamer Sorge in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind iSv § 1687 I 1 BGB; zuständig ist der Richter gem § 14 I Nr 5 RPflG. In diesem Zusammenhang sind insb bedeutsam die Auswahl des Kindergartens oder der Schule (zB Besuch einer privaten Grundschule: Dresd FamRZ 17, 39; KG FamRZ 18, 502: Grundschulanmeldung bei bislang praktiziertem Wechselmodell), die Frage, ob eine Schutzimpfung des Kindes erfolgen soll oder nicht (BGH MDR 17, 765 [BGH 03.05.2017 - XII ZB 157/16]) oder aber die Auswahl des Vornamens bzw eine Änderung des Nachnamens nach §§ 2, 3 NamÄndG (BGH MDR 17, 92). Auch die Wahl des Urlaubsziels kann eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung sein (zB Frankf FuR 19, 39; FamRZ 16, 1595: Türkei; vgl aber auch KG FamRZ 16, 2111: nicht bei Reise in ein Sprachcamp in Großbritannien; FamRZ 17, 1061: nicht bei Reise in ein Baderesort in Thailand)
  • § 1629 II 3 iVm § 1789 BGB: Entzug der gesetzlichen Vertretungsmacht; zuständig ist der Rechtspfleger gem § 3 Nr 2 lit a RPflG
  • § 1630 II BGB: Gerichtliche Entscheidung in einer Angelegenheit, die sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge betrifft bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und einem Pfleger, dem die Personen- oder die Vermögenssorge zusteht; zuständig ist gem § 3 Nr 2 lit a RPflG der Rechtspfleger
  • § 1630 III BGB: Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson; zuständig ist gem § 14 I Nr 4 RPflG der Richter
  • § 1631 III BGB: Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge; zuständig ist der Rechtspfleger gem § 3 Nr 2 lit a RPflG
  • § 1639 II iVm § 1837 II BGB: Genehmigung und Ersetzung der Zustimmung bei Abweichungen von den Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden (betrifft nur Vermögenssorge)
  • § 1640 III BGB: Anordnung der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses iRd Vermögenssorge; zuständig ist gem § 3 Nr 2 lit a RPflG der Rechtspfleger
  • § 1643 I ggf iVm §§ 18501854 BGB: Genehmigung von Rechtsgeschäften eines Minderjährigen; zuständig ist der Rechtspfleger gem § 3 Nr 2 lit a RPflG (betrifft nur die Vermögenssorge)
  • § 1643 II BGB: Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses sowie des Verzichts auf einen Pflichtteil; zuständig ist der Rechtspfleger gem § 3 Nr 2 lit a RPflG (betrifft nur die Vermögenssorge)
  • §§ 1644, 1645 BGB: Genehmigung von Vermögensüberlassungen an das Kind oder eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes; zuständig ist der Rechtspfleger gem § 3 Nr 2 lit a RPflG (betrifft nur die Vermögenssorge)
  • §§ 1666, 1666a, 1667 BGB: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (zuständig ist der Richter nach § 14 I Nr 2 RPflG) oder bei Gefährdung des Kindesvermögens (zuständig ist der Rechtspfle...

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