Rn 9

Im Scheidungsverbundverfahren sind in den Folgesachen der fG regelmäßig Dritte beteiligt, wie zB in Kindschaftssachen der Verfahrensbeistand oder das Jugendamt oder auch das Kind selbst oder in VA-Sachen die beteiligten Versorgungsträger. Abs 3 stellt klar, dass diese Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben und die Anordnung einer Kostenerstattung insoweit nicht in Betracht kommt. Das Gericht kann aber nach Abs 4 eine abweichende Regelung treffen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist, zB dann, wenn der Dritte erfolgreich ein Rechtsmittel einlegt (Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 7; Zö/Lorenz § 150 Rz 4; Sternal/Weber § 150 Rz 16; aA J/H/A/Markwardt § 150 Rz 15: Geltung der kostenrechtlichen ZPO-Vorschriften).

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