Rn 3

Abs 1 regelt die Bekanntgabe bestimmter Dokumente (gerichtliche Zwischen- und Endentscheidungen, Zwischenverfügungen, formlose Hinweise, Schreiben und Meinungsäußerungen sowie Schriftstücke anderer Beteiligter), sofern ihr Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst. Dies gilt auch für gerichtliche Fristen nach §§ 366 Abs 3 S 1, 382 Abs 4, 388 Abs 1, 389 Abs 3, 390 Abs 5 S 2, 392–395, 399 Abs 1 S 1 und § 405 Abs 4 (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 15 Rz 2).

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