Rn 2

Die Vorschrift gilt nur für Beschlüsse des BGH in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Weiter ist Voraussetzung, dass die angefochtene Verbundentscheidung nur teilw aufgehoben wird. Das ist nur in Bezug auf solche Teile der Verbundentscheidung möglich, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren; iÜ ist der Beschluss des Familiengerichts rechtskräftig geworden (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 3 mwN; Zö/Lorenz § 147 Rz 2). § 147 ist anwendbar, wenn Teile der Verbundentscheidung iÜ unanfechtbar würden, so dass uU eine Einflussnahme auf diese Entscheidungen erforderlich wird (MüKoFamFG/Henjes § 147 Rz 5). Das ist zB dann der Fall, wenn der BGH einen Scheidungsausspruch aufhebt und die Scheidungssache an das OLG zurückverweist; die vom OLG mitentschiedenen Folgesachenentscheidungen werden rechtskräftig, wenn sie nicht durch Rechtsmittel zum BGH angefochten worden sind. Dies kann nur durch einen Antrag nach § 147 S 1 verhindert werden (Sternal/Weber § 147 Rz 2; Zö/Lorenz § 147 Rz 4).

 

Rn 3

Keine Anwendung findet die Vorschrift deshalb, wenn in der Rechtsbeschwerdeinstanz die gesamte Verbundentscheidung aufgehoben oder geändert oder aber die Rechtsbeschwerde insgesamt als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird. Hebt der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf und weist den Scheidungsantrag ab, besteht ebenfalls kein Erfordernis für eine Abstimmung einzelner Entscheidungen, denn in diesem Fall werden alle Folgesachen gem § 142 II 1 gegenstandslos. Wird auf die Rechtsbeschwerde hin der den Scheidungsantrag abweisende Beschluss aufgehoben, kommt § 147 ebenfalls nicht zur Anwendung. Hatte in diesem Fall das FamG die Ehe geschieden und sind Folgesachen an das OLG gelangt, so sind sie dort noch anhängig; denn das OLG hatte keinen Anlass, über die Folgesachen zu entscheiden, § 142 II 1. In diesem Fall ist § 146 zu beachten (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 3; Sternal/Weber § 147 Rz 3; Zö/Lorenz § 147 Rz 4).

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