Rn 7

IdR erfolgt die Kostenentscheidung bei einer Aufhebung und Zurückverweisung durch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird (Brandbg FamRZ 16, 1869; Köln FamRZ 15, 1128; Hamm FamRZ 14, 208). Gem § 150 I kommt eine Kostenaufhebung in Betracht. Gem § 150 IV 1 kann aus Billigkeitsgründen eine abweichende Kostenregelung erfolgen. Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, können diesem trotz des im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kosten aufzuerlegen sein (BGH FamRZ 97, 347; Köln FamRZ 15, 1128; Hamm FamRZ 14, 208; Jena FuR 19, 276; Prütting/Helms/Helms § 146 Rz 7; MüKoFamFG/Henjes § 146 Rz 21).

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