Rn 1

Die Vorschrift begrenzt für Scheidungsverbundbeschlüsse die Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Rechtsmittelerweiterung oder einer Anschlussbeschwerde zu machen, in zeitlicher Hinsicht. Dadurch soll der Eintritt der vorzeitigen (Teil-)Rechtskraft einzelner Entscheidungen einer Verbundentscheidung, insb des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen ermöglicht werden (BGH FamRZ 16, 794; 11, 31; 98, 1024 zu § 629a III ZPO aF). Der durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG (BGBl I 2016, 2222) mit Wirkung zum 15.10.2016 neu eingefügte Abs 3 soll den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs auch dann ermöglichen, wenn ein Versorgungsträger entweder nicht beteiligt wurde oder einem beteiligten Versorgungsträger die Entscheidung nicht bekannt gegeben wurde (BTDRs 18/6985, 16). Der (selbst nicht angefochtene) Scheidungsausspruch wird spätestens mit Ablauf der in § 145 genannten Fristen rechtskräftig

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