Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner auch gegen seinen Willen einen Anwalt beizuordnen, wenn dies zu seinem Schutz erforderlich ist. Die Beiordnung nach § 138 ist von der Beiordnung eines Notanwalts gem § 113 I 2 iVm § 78b ZPO an denjenigen, der keinen (Rechtsanwalt findet, und der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem § 113 I 2 iVm § 121 ZPO zu unterscheiden Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 138 Rz 2). Es kommt hier weder auf die wirtschaftliche Situation des Antragsgegners (Zö/Lorenz § 138 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 138 Rz 4) noch auf die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung (MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 6 mwN) an. Die Beiordnung nach § 138 kommt nur als ›letzter Notbehelf‹ in Betracht (BTDrs 7/650, 210; Hamm FamRZ 82, 86; Frankf 18.2.1980 – 3 WF 242/90).

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