Rn 24

Häufig wird eine bedeutsame Einschränkung überlesen: Die vorher genannten Verfahren können nur dann Folgesache sein, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, also für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Dementsprechend kommen Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem § 1361 – oder bzw Haushalts- bzw Ehewohnungsverfahren gem §§ 1361a, 1361b BGB – von vornherein nicht als Folgesache in Betracht. IÜ sollte wohlüberlegt sein, ob zB Kindesunterhaltsansprüche im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. IdR empfiehlt sich dies aufgrund des nur eingeschränkten Regelungsumfanges nicht.

 

Rn 25

Der Anspruch auf Zahlung der Morgengabe (zur rechtlichen Qualifikation vgl BGH MDR 10, 389 [BGH 09.12.2009 - XII ZR 107/08]) ist grds sofort fällig und hängt deshalb nicht von der Beendigung der Ehe ab. Es handelt sich nicht um eine Folgesache iSv § 137 (Frankf NJW 19, 3461 [OLG Frankfurt am Main 05.04.2019 - 4 UF 35/19]).

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