Rn 36

Gem Abs 2 S 2 unterliegt der Antrag auf Durchführung des VA nicht der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs 2 S 1 FamFG, da das Verfahren grds vAw durchzuführen ist. Dies gilt auch bei einem notariell vereinbarten Ausschluss des VA im Ehevertrag (AG Kerpen FamRZ 11, 1084). Bei kurzer Ehedauer kann der Antrag auf Durchführung des VA, § 3 Abs 3 VersAusglG, deshalb noch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, da der Verbund insoweit bereits besteht (Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 137 Rz 5; Dresd FamRZ 11, 483; Brandbg NJW-RR 11, 802; Karlsr MDR 10, 1021).

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