Rn 5

Die Anordnung der Teilnahme erfolgt nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beschluss, der erkennen lassen muss, warum eine Teilnahme an einem Informationsgespräch für sinnvoll gehalten wird (Prütting/Helms/Helms § 135 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 135 Rz 4); zugleich ist eine Person oder Stelle konkret zu benennen, bei der das Informationsgespräch durchzuführen ist (ThoPu/Hüßtege § 135 Rz 4; MüKoFamFG/Heiter § 135 Rz 13). Darüber hinaus ist den Beteiligten auch aufzugeben, dem Gericht eine Bestätigung über die Teilnahme vorzulegen.

 

Rn 6

Die Vorschrift gibt dem Gericht nicht die Befugnis, die Beteiligten zu einer Teilnahme an einer Mediation usw zu zwingen; vielmehr bleiben sie hinsichtlich der Frage, ob sie einer außergerichtlichen Streitbeilegung nähertreten sollen, in ihrer Entscheidung frei (BTDrs 16/6308, 229; MüKoFamFG/Heiter § 135 Rz 6).

 

Rn 7

Der Beschluss ist als Zwischenentscheidung nicht selbstständig anfechtbar und nicht durchsetzbar, § 135 S 2. Kommt ein Beteiligter der Anordnung nicht nach, kann die Teilnahme zwar nicht erzwungen werden; allerdings kann dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein, § 150 IV 2.

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