Rn 5

Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen v 17.7.17 (BGBl I 2017, 2429) eingefügt. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 81 III und § 183 dürfen dem minderjährigen Ehegatten Verfahrenskosten weder ganz noch teilweise auferlegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kostenentscheidung nach § 132 I (im Verfahren auf Antrag eines Ehegatten) oder § 132 Abs 2 (im Verfahren auf Antrag der Behörde) zu treffen ist (BTDrs 18/12086, 26).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge