Rn 3

Gem § 132 I 2 kann aus Gründen der Billigkeit von dem Grundsatz der Kostenaufhebung abgewichen werden, wenn diese Kostenregelung unbillig erscheint. Die Regelung entspricht dem Veranlasserprinzip (Sternal/Weber § 132 Rz 4; ähnlich Borth FamRZ 09, 157, 163) und ist einschlägig, wenn bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist. Die Kostenentscheidung wird in diesen Fällen zulasten des Ehegatten ausfallen, dem das vorwerfbare Verhalten zur Last gelegt wird. Trifft den anderen Ehegatten ein Mitverschulden, kommt auch eine Kostenquote in Betracht (MüKoFamFG/Lugani § 132 Rz 7; Sternal/Weber § 132 Rz 4). Andere Gründe für ein Abweichen von der Kostenaufhebung aus Billigkeitsgründen sind nicht vorgesehen, insb nicht etwa wirtschaftliche Härtegründe (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske§ 132 Rz 4; MüKoFamFG/Lugani § 132 Rz 8).

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