Rn 4

Der Akteneinsicht unterliegen die von dem Gericht im Zusammenhang mit dem Verfahren geführten sowie die von anderen Gerichten oder Behörden erhaltenen Akten, sofern sie Grundlage der Entscheidung waren oder sind (Begr zu § 13 RegE in BTDrs 16/6308, S 182).

 

Rn 5

Nach Abs 6 sind Entwürfe, vorbereitende Arbeiten (›Voten‹) sowie Dokumente über Abstimmungen den Beteiligten oder Dritten weder vorzulegen noch mitzuteilen (Beschlussempfehlung und Bericht des BT-RA zu § 13 RegE in BTDrs 16/9733, S 288).

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