Rn 8

Berechtigt ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das tatsächlicher Art sein kann und sich nicht auf vorhandene Rechte gründen oder auf das Verfahren beziehen muss (BayObLG FGPrax 95, 72, 73). Andere Informationsmöglichkeiten stehen dem berechtigten Interesse nicht entgegen (BayObLG FGPrax 97, 32), wohl aber missbräuchliche Zwecke wie Neugier. Das berechtigte Interesse fehlt jedoch dann, wenn sich der Antragsteller bereits im Besitz aller notwendigen Informationen befindet und nicht ersichtlich ist, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte (Köln ZErb 21, 23).

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