Rn 7

Nach § 1316 I Nr 1 BGB ist im Fall einer bigamisch geschlossenen Ehe neben den Ehegatten und der Verwaltungsbehörde auch die dritte Person, also der Erstehegatte, antragsberechtigt. Dieser muss grds nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse darlegen (BGH FamRZ 02, 604; MüKoFamFG/Lugani § 129 Rz 4; Sternal/Weber § 129 Rz 7). Etwas anderes gilt dann, wenn die Erstehe bereits aufgelöst ist. Da die Aufhebung der bigamischen Ehe nur ex nunc wirkt (vgl auch BGH FamRZ 01, 685), muss der frühere Ehegatte in einem solchen Fall seine eigenen Belange dartun, die die sein objektives Interesse an der Aufhebung der bigamischen Ehe begründen und sich auch gegenüber Belangen der Ehegatten der bigamischen Ehe und etwaiger aus ihr hervorgegangener Kinder als schutzwürdig erweisen (BGH FamRZ 02, 604; vgl auch PWW/Friederici 13. Aufl § 1316 Rz 8). Der erste Ehegatte verliert seine Antragsbefugnis, wenn die zweite Ehe geschieden, aufgehoben oder sonst aufgelöst ist, § 1317 Abs 3 BGB (BGH FamRZ 01, 685; MüKoFamFG/Lugani § 129 Rz 4; Sternal/Weber § 129 Rz 7). Stellt der Dritte den Antrag, sind die beiden anderen Ehegatten notwendige Streitgenossen. Zur Anschließung eines Dritten oder eines Ehegatten durch einen eigenen Antrag vgl MüKoFamFG/Lugani § 129 Rz 11.

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