Rn 10

Im Feststellungsverfahren iSv § 121 Nr 3 sind nur die Ehegatten befugt, einen verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen. § 129 II 3 verleiht der Verwaltungsbehörde aber auch für diese Verfahren Mitwirkungsrechte wie in einem Eheaufhebungsverfahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge