Rn 8

Hat in den von § 1316 I Nr 1 BGB erfassten Fällen ein Ehegatte oder die dritte Person einen Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten, um auf diese Weise der Behörde eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung der Antragsschrift. Die Behörde kann das Verfahren durch eigene Anträge und Schriftsätze betreiben und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Art und Umfang ihrer Mitwirkung stehen in ihrem Ermessen. Sie kann für oder gegen den Bestand der Ehe eintreten und diese Position auch im Laufe des Verfahrens wechseln (Zö/Lorenz § 129 Rz 3; MüKoFamFG/Lugani § 129 Rz 13; J/H/A/Markwardt § 129 Rz 4; Karlsr FamRZ 1991, 92 [für die vormals zuständigen Staatsanwaltschaft]). Uneinheitlich wird beurteilt, ob die Verwaltungsbehörde notwendiger Streitgenosse eines Beteiligten sein kann, wenn sie sich durch einen eigenen Antrag anschließt oder Rechtsmittel einlegt (dafür Sternal/Weber § 129 Rz 8; MüKoFamFG/Lugani § 129 Rz 14; dagegen J/H/A/Markwardt § 129 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 129 Rz 6).

 

Rn 9

Auch in diesen Fällen ist die Behörde berechtigt, gegen eine für sie nachteilige Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Für die sich ohne eigenen Antrag beteiligende Behörde gelten die Rechtsmittelfristen der beteiligten Ehegatten (ThoPu/Hüßtege § 129 Rz 6; MüKoFamFG/Lugani § 129 Rz 14; Sternal/Weber § 129 Rz 8).

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