Rn 6

Das Verfahren wird bei dem Empfangsgericht mit Eingang der Akten anhängig. Durch die Abgabe des Verfahrens an ein anderes Gericht entsteht kein neues Verfahren; es wechselt lediglich den Ort seiner Anhängigkeit und das Aktenzeichen; praktisch zieht es nur um (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 6 FamGKG Rz 5). Das bedeutet, dass Verfahrenshandlungen und Rechtshängigkeit fortwirken. Bei Rechtshängigkeit sowohl des ersten als auch des zweiten (abgegebenen) Scheidungsverfahrens ist der Tag der Zustellung des ersten Scheidungsantrags maßgeblich für die hieran anknüpfenden Folgesachen, insb also die Ehezeit iSv § 3 I VersAusglG und der nach § 1384 BGB maßgebende Stichtag für die Berechnung des Zugewinns (zB Prütting/Helms/Helms§ 124 Rz 3).

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