Rn 2

Hierunter fallen Verfahren auf Scheidung der Ehe (Nr 1), auf Aufhebung der Ehe (Nr 2) und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (Nr 3). Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v 20.7.17 (BGBl I, 2787) ist auch eine gleichgeschlechtliche Ehe erfasst. Ehesachen sind auch Verfahren, mit denen Ehegatten eine im ausländischen Recht vorgesehene Gestaltung ihrer Ehe durchsetzen wollen, wie bspw die gerichtliche Feststellung der Trennung nach italienischem Recht (Art 150–158 Codice Civile; vgl BTDrs 16/6308, 226).

 

Rn 3

Die Vorschriften der §§ 121 ff sind grds auch anwendbar, soweit es um die Auflösung einer nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe geht. Soweit die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist, sind nach dem Grundsatz der lex fori die Verfahrensvorschriften der §§ 121 ff anzuwenden (vgl zB Erman/Preisner, vor § 1564 Rz 10; vgl aber auch Prütting/Helms/Helms § 121 Rz 3 mwN zu möglichen Ausnahmen).

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