Rn 6

Der Antrag kann in der Instanz gestellt werden, die die betreffende Endentscheidung erlässt, muss dann aber vor deren Erlass erfolgen. Ebenso kann der Antrag erstmals im Zuge eines Rechtsmittels gg die Endentscheidung angebracht werden (Frankf [4. ZS] MDR 15, 1078; Frankf [5. ZS] NJW-RR 15, 519; Ddorf FamRZ 14, 870; Brandbg FamRZ 14, 866; Hambg FamRB 12, 279; Bremen FamRZ 11, 322; aA außer bei Veränderung des Sachverhalts – unter Verweis auf die allerdings zum Rechtsbeschwerdeverfahren ergangene nachfolgend dargestellte BGH-Rspr – Frankf [6. ZS] FamRZ 16, 76). Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz durch das Rechtsbeschwerdegericht ist unbegründet, wenn der Schuldner vor dem Beschwerdegericht keinen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 II 2, 3 gestellt hat (BGH FamRZ 13, 1299; 21, 1480).

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