Rn 4

Beistand kann sein (S 2), wer in durch die Beteiligten selbst betriebenen Verfahren als Bevollmächtigter (§ 10) zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann nach S 3 andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und dafür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Dies wird insb bei Anhörungen im Unterbringungs- und Betreuungsverfahren der Fall sein; hier ist es etwa denkbar, Sozialarbeiter als Beistände zu bestellen. Sofern solche Verfahren auf Antrag des sozialpsychiatrischen Dienstes eingeleitet werden, scheidet die Bestellung ihrer Mitarbeiter als Beistände jedoch wegen einer möglichen Interessenkollision aus. Nach S 4 iVm § 10 Abs 5 darf ein Richter des Gerichts, vor dem verhandelt wird, kein Beistand sein. Auch der Beistand hat die Vorschriften der DSGVO zu beachten (Hoffmann ZKJ 20, 249, 250 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge