Gesetzestext

 

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.

 

Rn 1

Diese Vorschrift enthält eine überflüssige Verweisung. Da § 113 I 1 in Ehe- u Familienstreitsachen die Regelung des § 48 II ausschließt, folgt die Anwendung v §§ 578–591 ZPO bereits aus § 113 I 2. Die Wiederaufnahme der Scheidungssache erstreckt sich auf etwaige Folgesachen (arg § 137 II 1: eine Entscheidung in einer Folgesache ist nur für den Fall der Scheidung zu treffen). Andersherum gilt das jedoch nicht (Zö/Lorenz Rz 2; Keidel/Weber Rz 2).

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