Rn 3

Die Zurückweisung erfolgt in den Beschlussgründen; es ergeht keine separate (Zwischen-)Entscheidung. Das zurückgewiesene Angriffs- bzw Verteidigungsmittel bleibt unbeachtet. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückweisung ist im Rahmen des gg den Beschl allg statthaften Rechtsmittels zu rügen bzw in Ermangelung eines solchen im Verfahren nach § 44 bzw § 113 I 2 iVm § 321a ZPO.

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