Rn 4

Während Ehegatten sich in fG-Folgesachen instanzenübergreifend anwaltlich vertreten lassen müssen (s Rn 2), gilt für alle Beteiligten in selbstständigen fG-Familiensachen der Anwaltszwang nur vor dem BGH. Das folgt aber nicht aus II, sondern aus § 10 IV (BGH FamRZ 19, 1077), weil auch II nur für die in I genannten Verfahren gilt (Löhnig FamRZ 09, 1798; aA wohl Stößer FamRZ 09, 923, wonach § 114 lex sepcialis ggü § 10 sei).

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