Rn 6

Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen einschließlich der Wiederaufnahme (§ 48), Gehörsrüge (§ 44), Zwangsvollstreckung, Bestellung eines Vertreters, Abschluss eines Vergleichs oder Rücknahme des Antrags. Der Umfang der Vollmacht kann entspr § 83 ZPO für Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis beschränkt werden.

 

Rn 7

Nach § 84 S 1 ZPO können mehrere Bevollmächtigte die Beteiligten einzeln oder gemeinschaftlich vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht steht dem nicht entgegen (§ 84 S 2 ZPO). Die Vollmacht wird durch den Tod des Bevollmächtigten oder Verlust seiner Prozessfähigkeit nicht tangiert (§ 86 ZPO).

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