Rn 1

S 1–4 schreiben Grundsätze zur Verfahrensvollmacht vor und werden in S 5 durch entsprechende Anwendung der §§ 81–87 ZPO für Umfang, Wirkung, Fortbestand der Vollmacht ergänzt (Begr zu § 11 RegE in BTDrs 16/6308, S 181).

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