Rn 14

Wie § 328 I Nr 5, II ZPO aF fordert IV die Gegenseitigkeit nur in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen (MüKoFamFG/Rauscher Rz 58); iÜ ist sie gerade nicht Anerkennungsvoraussetzung. Das zusätzliche Anerkennungshindernis fehlender Verbürgung der Gegenseitigkeit soll die Anerkennung deutscher Entscheidungen im Ausland sichern (Prütting/Helms/Hau Rz 67). Erforderlich ist keine formelle Gegenseitigkeitsvereinbarung, sondern es genügt, wenn der Anerkennung u Vollstreckung deutscher Entscheidungen im Entscheidungsstaat keine wesentlichen Schwierigkeiten entgegenstehen (Beurteilung anhand der tatsächlichen Praxis bzw der ausl Gesetzeslage, BGHZ 141, 286; NJW 01, 524; Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 54).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge