Rn 6
Es gilt das Prinzip der Anerkennung, entspr § 328 I Nr 1–4 ZPO u § 16a FGG aF listet I Anerkennungshindernisse abschließend auf. Daneben ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichtsbarkeit des erkennenden Staates fehlte (BGHZ 189, 87, 90; Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 28). Anerkennungshindernisse sind mit Ausnahme des I Nr 2 vAw zu prüfen (zu den Anforderungen an die Sachaufklärung BVerfG NJW 16, 626 [BVerfG 14.09.2015 - 1 BvR 1321/13]). Sie sind stets beachtlich, die Anerkennungsfähigkeit steht nicht zur Disposition der Beteiligten (MüKoFamFG/Rauscher § 109 Rz 9). Sie wird nicht vermutet, die Darlegungs- u Beweislast trifft den sich darauf Berufenden (Kobl RIW 04, 302).
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